Volonté Générale und Souverän bei Jean-Jacques Rousseau -Zeugnisse totalitären Denkens? Urheber: Désirée Leiprecht

Einleitung

  1. Begriffsbestimmung totalitäre Herrschaft/Totalitarismus
  2. Die Notwendigkeit eines Gesellschaftsvertrages
  3. Totalitäre und anti-totalitäre Elemente des Allgemeinwillens und des Souveräns
3.1 Der Allgemeinwille
  1. Der Souverän
  2. Fazit

Einleitung

Jean-Jacques Rousseau, der 1712 in Genf geboren wurde, zählt zu den bedeutendsten Philosophen der Neuzeit. Unerreicht bleiben seine Ideen, seine Konzeptionen, welche, noch 300 Jahre danach, an ihrer Aktualität nichts eingebüßt haben.

Rousseau lebte in einer Zeit der Aufklärung, in der die Abkehr von absolutistischen hin zu demokratischen Denken ihren Einzug hielt. Er war nur ein politischer Theoretiker unter vielen und doch unterscheidete er sich stark von Zeitgenossen wie Montesquieu oder Immanuel Kant. Rousseau war nämlich ein Mensch, der in sich selbst zerrissen schien, da sein philosophischer Weg von verschiedenen Paradoxa begleitet wurde. So schrieb er einerseits den Erziehungsroman Émile und gab andererseits seine fünf Kinder in ein Heim ab. Ebenso postulierte er die Besinnung auf das eigene Ich und ließ sich trotzdem von einer Bekannten, Madame de Warens, jahrelang aushalten. Der Mensch Jean-Jacques Rousseau scheint also viele Fragen aufzuwerfen -und lässt damit genügend Platz für die eigene Fantasie.

Vielleicht war er einfach nur ein Träumer oder Dichter, denn viele seiner Ideen scheinen nicht bis ins letzte Detail durchdacht zu sein, was bis heute eine nie enden wollende Diskussion über die richtige Auslegung und damit zahlreiche Rousseau-Literatur, sowohl Kritik als auch Verfechtung, hervorgebracht hat. Besonders im politischen Bereich und somit bezogen auf Rousseaus 1762 in Amsterdam erschienenes Werk Du Contract Social; Ou Principes Du Droit Politiques sind die Meinungen auseinander gegangen und Streitpunke zu Tage getreten.

Diskussionen entfachten beispielsweise um die Frage, ob Rousseau ein Vordenker des Totalitarismus war, ob es in seinen Werken Belege für totalitäres Denken gibt. Kritiker wie Jacob Talmon sehen in ihm einen direkten Vorläufer Hitlers, während hingegen seine Verteidiger, wie beispielsweise John W. Chapman, ihn höchstens als liberales Opfer falscher Interpretationen deuten.

Im Folgenden soll die Frage nach totalitären Aspekten im Denken Rousseaus anhand des Gesellschaftsvertrages bearbeitet werden. Es wird in dieser kurzen Arbeit jedoch nur auf den Entwurf des volonté générale und des Souveräns eingegangen werden können also auf die zwei bedeutenden Konzeptionen, die zu den Leitmotiven des Werkes gehören und auf die, vor allem auf den volonté générale, sich Rousseaus Gedankenkonstrukt stützt.

Zu Beginn soll jedoch der Versuch einer Definition des Totalitarismus unternommen werden, gefolgt von einer Darstellung der Notwendigkeit eines Gesellschaftsvertrages im Sinne Rousseaus. Anschließend wird im Hauptteil zuerst der Allgemeinwille und dann der Souverän auf totalitäre Elemente einerseits und andererseits auf Elemente, die diesen widersprechen, überprüft, um dann von dieser Position aus eine schlüssige Antwort auf die gestellte Frage Zeugnisse totalitären Denkens? zu finden.

2. Begriffsbestimmung totalitäre Herrschaft/Totalitarismus

Der italienische Diktator Mussolini beschrieb sein Herrschaftsprinzip mit den Worten: "Alles für den Staat, nichts außerhalb des Staates, nichts gegen den Staat." Diese knappe Definition scheint vordergründig mit den Vorstellungen von Totalitarismus überein zu stimmen, doch wäre es ein Fehler, sie an dieser Stelle für allgemeingültig zu erklären. Denn ebenso definierten und prägten Hitler, Stalin oder Franco das totalitäre Herrschaftsprinzip auf eigene, differente Art und Weise und somit ist es weit aus schwieriger als vielleicht angenommen, eine einheitliche Charakterisierung dieser Regimeform finden.

Es gibt jedoch einige Merkmale, die fast jedes totalitäre System, vom Dritten Reich bis zum Spanien der Falange, aufweisen kann. Hierzu zählt beispielsweise eine hierarchisch aufgebaute Partei, welche das Monopol auf Meinungsbildung inne hat und eine Ideologie repräsentiert, die für jeden in allen Lebensbereichen verbindlich ist. Ferner gibt es keinen Interessenpluralismus, keine politischen wie gesellschaftlichen Gruppierungen und keine Sphäre, die nicht staatlich durchsetzt ist. Des Weiteren sind weder Grundrechte noch Gewaltenteilung vorhanden und den Menschen scheinen bei den pseudo-demokratischen Wahlen zur Legitimation des Regimes keine Wahlmöglichkeiten zu bleiben.

Der Totalitarismus ist somit ein Herrschaftsprinzip, das den Rahmen gewohnter Politik bedingungslos sprengt. Das Regime nimmt seine Untergebenen vollkommen und umfassend in Anspruch und lässt ihnen keinen Raum für eine eigene Entfaltung.

Dies lässt sich zum Beispiel an kommunistischen Staaten wie der DDR verdeutlichen. Bereits im Kindesalter wurde der Nachwuchs in Jugendorganisationen dazu erzogen, perfekte Bürger zu werden und dem Regime treu zu dienen. Sei es in der Schule, in der Freizeit oder auch in der Familie oder bei Freunden -eine Flucht vor dem allmächtigen Staat und seinen weitreichenden Armen war so gut wie unmöglich.

Der Mensch scheint in totalitären Systemen also sowohl im privaten, als auch im öffentlichen Leben vollständig Untergebener des herrschenden Regimes zu sein. Hans Buchheim, Autor des Buches Totalitäre Herrschaft -Wesen und Merkmale, das 1962 im Kösel-Verlag erschienen ist, erklärt hierzu: "Die Menschen unter totalitärer Herrschaft sind immer im Einsatz, immer angestrengt ... Das Regime gestattet ihnen nicht nur nicht, sich zu entfalten, sondern will aus ihnen andere machen, als sie von Natur aus sind".

2. Die Notwendigkeit eines Gesellschaftsvertrages

Der Mensch, im Sinne Rousseaus, ist in seinem Naturzustand ein freies, autarkes Wesen, dessen einziger Unterschied zum Tier darin besteht, dass er die Fähigkeit der Verhaltensvariabilität besitzt. Auf dem Weg der Vergesellschaftung, die als "eine ‚Antwort' auf die ‚Herausforderung' eines spezifischen Umweltreizes" , wie Erdbeben oder Überschwemmungen, gesehen werden kann, verliert er jedoch seine Freiheit, da Gewalt, Ungleichheit und Angst aufkommen -die Verfallsgeschichte der menschlichen Rasse nimmt ihren Lauf. Rousseau bemerkt hierzu: "One thinks himself the master of others, and still remains a greater slave than they." Wie genau es zu dieser Entwicklung kam, kann Rousseau im Contract Social nicht weiter erläutern, da ihm hier das nötige Wissen zu fehlen scheint.

Er bietet den Lesern in diesem Werk also keine befriedigende Erklärung für die Mißstände, denn stattdessen will er eine politisch-gesellschaftliche Lösung des menschlichen Problems vorstellen. So formuliert Rousseau: "'The problem is to find a form of association which will defend and protect with the whole common force the person and goods of each associate, and in which each, while uniting himself with all, may still obey himself alone, and remain as free as before'. This is the fundamental problem of which the Social Contract provides the solution."

Dieser Zusammenschluss soll, laut Rousseau, durch einen gemeinsamen, freiwilligen Beitritt zu einem Gesellschaftsvertrag verwirklicht werden, dessen Einigung den Willen aller, den volonté générale, darstellt. Dieser liegt jedoch gewissen Kriterien zu Grunde, welche erfüllt sein müssen, damit er als Allgemeinwille bezeichnet werden kann. So darf er zum Beispiel keine Übereinkunft "between a superior and an inferior" sein.

Das Endprodukt dieses volonté générale bildet ein Souverän, ein politisches und moralisches Konstrukt, dessen Legitimität durch den Gesellschaftsvertrag von vornherein gewährleistet wird.

3. Totalitäre und anti-totalitäre Elemente des Allgemeinwillens und des Souveräns

3.1 Der Allgemeinwille

"It follows from what has gone before that the general will is always right" -mit dieser Aussage beginnt Rousseau das dritte Kapitel des zweiten Buches seines Contract Social und macht damit deutlich, welchen Stellenwert der volonté générale bei ihm genießt. Der Allgemeinwille scheint das einzig Wahre zu sein, ein Maßstab, an dem alles gemessen wird.

Rousseau sieht in ihm die Möglichkeit, den Zustand natürlicher Freiheit eines "stupid and unimaginative animal" zu verlassen und stattdessen die bürgerliche und auch die moralische Freiheit zu erlangen. Und erst diese moralische Freiheit, die der Gesellschaftsvertrag somit mit sich bringt, macht einen Menschen "truly master of himself".

Der Allgemeinwille darf jedoch nicht mit dem Willen aller, den volonté de tous, verwechselt werden, denn im Vergleich zu diesem ist er nicht einfach nur eine Ansammlung partikulärer Interessen.

Vielmehr verbirgt sich hinter dem Begriff des volonté générale eine Einigung von Individuen, in der diese vollständig aufgehen und deren Beschlüsse für jeden verbindlich sind -vergleichbar mit den heutigen Gesetzen. Hierzu äußert Karl-Heinz Nusser in seinem Beitrag zu Dieter Nohlens Wörterbuch Staat und Politik: "Die Äußerungen des Gemeinwillens, die Gesetze, stellen die Prinzipien dar ... sozusagen ‚verfassungsgestaltende Grundentscheidungen'".

Der Mensch soll seine neue Freiheit also damit beginnen, dass er sich in ein Kollektiv und damit in die Hände des volonté générale begibt. Aus dieser Situation heraus lassen sich jedoch totalitäre Elemente des Allgemeinwillens ableiten, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.

Auf der einen Seite ist für Rousseau die Voraussetzung eines intakten Allgemeinwillens und damit einer intakten Gemeinschaft das Nichtvorhandensein organisierter differenter Meinungen. Er befürchtet, dass die Angehörigen dieser "Teilgesellschaften" nicht mehr dem Willen der Gemeinschaft sondern nur noch dem ihrer Gruppe unterstehen. Rousseau erklärt dazu: "But when ... partial associations are formed at the expense of the great association, the will of each of these associations becomes general in relation to his members". Deshalb spricht er sich gegen diese Zusammenschlüsse und damit auch gegen den Pluralismus in einem Staat aus. "There should be no partial society within the state" verkündet Rousseau im Contract Social und ebnet hiermit einem entscheidenden totalitären Aspekt den Weg. Denn was ist ein Staat, der sich auf die wahre, bürgerliche Freiheit beruft, ohne die Möglichkeit, Interessengruppen zu bilden, Parteien zu gründen, gegenüber der Regierung eine oppositäre Stellung zu beziehen? Offensichtlich haben die Bürger im Rousseauschen Staat nur alleine, im privaten Bereich die Möglichkeit, ihrer Meinungsfreiheit Gestalt zu geben -eine Eigenschaft, die auch in totalitären Staaten des letzten Jahrhunderts anzutreffen war.

Jacob L. Talmon, Autor des 1962 erschienenen Buches Die Ursprünge der totalitären Demokratie, sieht zwar in der Rousseauschen Ablehnung des Interessenpluralismus eine natürliche Sichtweise für das damalige Zeitalter, doch erkennt er darin auch das Motiv einer klassenlosen Gesellschaft. Talmon erklärt: "Auch sieht Rousseau in den Teilinteressen den größten Feind der sozialen Harmonie. Genau wie bei den rationalistischen Utilitariern wird das Individuum hier der Träger der Einheitlichkeit." Ein anderer Aspekt des volonté générale, der mit dem Verbot des Interessenpluralismus in Beziehung gesetzt werden kann, ist der Beschluss Rousseaus, dass diejenigen, die sich weigern ein Teil des Allgemeinwillens zu sein, dazu gezwungen werden können. So legt er fest: "Whoever refuses to obey the general will shall be compelled to do so by the whole body ... he will be forced to be free" und verknüpft mit dieser Aussage zwei Wörter, nämlich Zwingen und Freiheit, die vollkommen konträr zueinander stehen. Die Bürger im Staate Rousseaus haben somit nicht die Möglichkeit, ohne Konsequenzen den, eigentlich freiwilligen, Zusammenschluss zum volonté générale abzulehnen. Gehen sie trotzdem das Risiko ein und verweigern sich dem Allgemeinwillen, erwartet sie ein Zwang, der mit Freiheit begründet wird und dessen unspezifische Beschreibung im Contract Social dem Souverän des Staates prinzipiell viel Platz zur Ausgestaltung lässt.

Wie auf Seite 5 bereits erwähnt ist der volonté générale immer im Recht. Er scheint durch den Anspruch absoluter Allwissenheit zu einer Art Ideologie zu werden. Dieser Eindruck verstärkt sich dadurch, dass Rousseau die Bürger des Staates dazu auffordert, an eine Bürgerreligion zu glauben, dessen Glaubenssätze vom Souverän, also in letzter Instanz vom Allgemeinwillen, vorgegeben sind -wer an diese nicht glaubt, wird aus dem Staat verbannt: "There is therefore a purely civil profession of faith of which the Sovereign should fix the articles ... it can banish from the State whoever does not believe them". An dieser Stelle ist das Motiv des Zwanges zur Zustimmung also erneut zu erkennen.

Rousseau beginnt seinen Contract Social mit der Aussage: "Man is born free; and everywhere he is in chains." -Aber man fragt sich, ob diese Worte nicht auch am Ende seines Werkes stehen könnten.

Auf der anderen Seite der Medaille volonté générale zeigt sich jedoch ein ganz anderes Bild vom Allgemeinwillen. Nicht Zwang zur Uniformität, sondern notwendige Regelung für ein Leben in Freiheit dominiert hier die Sichtweise, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.

Otto Vossler beschreibt den Aspekt der Freiheit, der im Allgemeinwillen implizit vorhanden ist, in seinem 1963 erschienen Buch Rousseaus Freiheitslehre. Er erklärt, dass ein System nur dann funktionieren könne, wenn die einzelnen Glieder eine Gemeinschaft und nicht ein zusammen gezwungenes Aggregat bilden. Otto Vossler versucht anhand des folgenden Beispiels den Freiheitsgehalt des volonté générale zu verdeutlichen: "Findet sich … eine Mehrzahl Menschen freiwillig zusammen, ein Spiel zu spielen so haben wir eine im Sinne Rousseaus echte Gemeinschaft ... Die Spielenden gehorchen in dieser Spielgemeinschaft nur sich selbst, sie wollen ja spielen, keiner zwingt sie dazu. Auch wenn sie die genauen Regeln des Spieles achten, bleiben sie eben so frei wie zuvor ... Dabei ist die Gemeinschaft nicht die Summe der Spielenden, sondern allein ihr tätiger Wille, ihr Tun, das Spiel selbst".

Der Allgemeinwille ist somit zwar für jeden verbindlich, doch dies bedeutet nicht, dass er den Menschen die Freiheit raubt und er vollständig totalitär zu charakterisieren sei. Denn es gibt beispielsweise keine hierarchisch aufgebaute Partei, dessen Führer der Führer aller ist, da vielmehr alle Bürger auf einer Ebene, gleichwertige Spieler sind, die ihre Regeln gemeinsam aufstellen und sich alle gemeinsam dem volonté générale hingeben. Im Contract Social heißt es hierzu: "Finally, each man, in giving himself to all, gives himself to nobody". Die Hingabe geschieht also freiwillig und erst dieser Zusammenschluss auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages formt den Staat und die dazugehörige Herrschaftsform.

Im Vergleich dazu entsteht jedoch ein totalitäres System, wenn man Diktaturen wie das Dritte Reich betrachtet, auf dem Fundament eines bereits existierenden Staates und nicht durch den freiwilligen Beitritt aller, sondern zur Not durch die Anwendung von äußerster Gewalt. Des Weiteren verfolgen diese Regime das Ziel, die Bürger vollkommen in das System einzubinden. Es soll kein Raum für persönliches Gedankengut gelassen werden -die Gedanken des Regimes sollen die Gedanken des Volkes sein. Ein Beispiel hierfür ist die Propagandamaschine Hitlers, die unter anderem das Ziel verfolgte, die Ideologie der NSDAP zu verbreiten.

Rousseau aber stellt zu diesem Thema fest: "In fact, each individual, as a man, may have a particular will contrary or dissimilar to the general will which he has as a citizen." Er unterscheidet somit zwischen dem Menschen als Privatperson und dem Menschen als Bürger und räumt dem Volk dadurch indirekt das Recht auf eine Privatsphäre ein etwas, was es in totalitären Staaten normalerweise nicht gegeben hat.

Wie bereits behandelt lehnt Rousseau Teilgesellschaften in seinem Staatsentwurf ab. Das scheint vordergründig ein Zeichen für das Verbot von Interessenpluralismus zu sein. Doch er lehnt diese organisierten Meinungen nicht rein prinzipiell ab, sondern nur, wenn sie vereinzelt auftreten. So erklärt er im Contract Social: "But if there are partial societies, it is best to have as many as possible and to prevent them from being unequal".

Des Weiteren ist es für Jean-Jacques Rousseau von vornherein undenkbar, dass ein Bürger seine vollständige Freiheit aufgibt, sich dem totalitären Willen eines Regimes unterwirft und dessen Gedankengut übernimmt. Für ihn gehört Freiheit nämlich zu der Natur eines Menschen, deren Aufgabe den Verlust der Moral bedeutet: "To renounce liberty is to renounce being a man ... Such a renunciation is incompatible with man´s nature; to remove all liberty from his will is to remove all morality from his acts." Maximilian Forschner, Autor des 1977 erschienenen Buches Rousseau, leitet von diesem Aspekt die Illigitimät totalitärer oder undemokratischer Herrschaft ab, denn "wenn das normativ verstandene Wesen des Menschen in der Freiheit ruht, kann Herrschaft von Menschen über Menschen nicht gerechtfertigt werden nach dem Modell naturwüchsiger väterlicher Gewalt, beruht doch die Familie selbst bereits ... auf freiwilliger Übereinkunft".

3.2 Der Souverän

Jean-Jacques Rousseau entwirft in seinem Contract Social das Bild eines regelnden Souveräns, der für die Sicherheit im Staate Sorge trägt. Er wird vom Allgemeinwillen, dem volonté générale gebildet, der, wie bereits auf Seite 8 ausgeführt, durch den freiwilligen Zusammenschluss auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages entsteht.

Dieser Souverän "ist der Wille, welcher die Form des Staates, ja bereits die Existenz des Corps politique als solche bestimmt." Er erläßt die Gesetze -doch unterscheidet Rousseau zwischen ihm und dem Legislateur, denn im Gegensatz zum Legislateur ist es nicht Aufgabe des Souveräns, die Verfassung des Staates auszuarbeiten. Der Gesetzgeber jedoch ist wiederum nicht Teil des Staates, Rousseau wäre auch mit einem Fremden einverstanden: "This office, which sets up the Republic, nowhere enters into its constitution". Aus diesem Grund soll im Folgenden der Blick auf den Souverän gerichtet werden, da dieser ein Teil der Verfassung ist und somit, aus heutiger Sicht, legitimiert. Eines der brutalsten Rechte, welches totalitäre Herrscher für sich beanspruchen, ist, wenn man beispielsweise Hitler und sein Drittes Reich betrachtet, das Recht über Leben und Tod zu entscheiden -anders gesagt, Gott zu spielen. Rousseau scheint dagegen seinem Souverän diese Macht nicht einzuräumen, verwirft er doch dessen Recht im Einzelfall zu entscheiden, was somit eine Todesstrafe für einen Bürger rein prinzipiell unmöglich macht. In Kapitel IV des zweiten Buches erklärt er: "The Sovereign never has a right to lay more charges on one subject than on another, because, in that case, the question becomes particular, and ceases to be within its competency."

Doch wie sich im Kapitel The right of life and death zeigt, scheint im Rousseauschen Staatsgebilde sehr wohl die Möglichkeit der Bestrafung durch den Tod vorhanden zu sein, denn der Souverän hat das Recht dafür -er darf es bloß nicht ausführen. Außerdem ist es nur dem, der im Staate den Vorsitz über Gesetze und Richterspruch hat, erlaubt, den Beschuldigten frei zu sprechen und, gegebenenfalls, ein Todesurteil abzuwenden und das ist, laut Gesellschaftsvertrag Buch II, Kapitel V, der Souverän. Dem politischen Körper im Contract Social ist somit ein Privileg eingeräumt, welches, im Gebrauch eines willkürlichen Despoten, verheerende Folgen haben kann.

Ebenfalls totalitär wirkt Rousseaus Äußerung, dass der Souverän absolute Macht über seine Mitglieder hat -und dass, obwohl doch jeder nur soviel von sich in den Gesellschaftsvertrag einbringen muss, wie es für die Gemeinschaft wichtig ist. Der entscheidende Punkt hierbei ist jedoch, dass nur der Souverän "als einziger darüber befinden [kann], was für die Allgemeinheit nützlich ist oder nicht."

Somit legt der politische Körper also selbst fest, wie weit seine Arme reichen dürfen und in wie weit er seine Herrschaft beschneiden muss. Karl-Heinz Nusser sieht in dieser absoluten Macht des Souveräns und seiner Verankerung im Willen des Bürgers zweierlei Folgen: "Einmal darf der Bürger nicht -wie bei Locke -seinen Willen einem anderen zur Repräsentation übertragen, zum anderen ist der Souverän in allen Fragen, die die Gestaltung der Staatsform betreffen, allein zuständig (keine Gewaltenteilung) [sic!]."

Nusser spricht hier aber noch einen anderen Aspekt an, der einen Staat zu einem totalitären Gebilde werden lassen kann: nämlich eine fehlende Gewaltenteilung. Denn wenn alle Macht in den Händen einer Instanz liegt und sie niemandem, außer sich selbst, Rechenschaft schuldig ist, kann die Gefahr von despotischen Auswüchsen sehr groß sein.

Rousseau scheint diese Gefahr jedoch nicht gesehen zu haben -er verzichtet in seinem Staat auf eine Gewaltenteilung, denn "it is as if they were making man of several bodies, one with eyes, one with arms, another with feet, and each with nothing besides."

Wenn der Souverän nun aber nur aus einer Einheit besteht, die sich selbst ihre Grenzen setzt und sich selbst formt -wer soll ihn dann kontrollieren und wer versichert den Bürgern, dass dieser Souverän immer in ihrem Interesse handeln wird? Rousseaus naiv anmutende Antwort: Niemand, denn "it is imposible for the body to wish to hurt all its members." Doch ist soviel Vertrauen gerechtfertigt? Dass Rousseau an die Stelle des Souveräns also einen unkontrollierten Despoten setzen will, bleibt jedoch zu bezweifeln. Die angeführten Argumente lassen zwar vordergründig darauf schließen, jedoch nur, wenn man ein wichtiges Detail außer Acht lässt: die Zusammensetzung des Souveräns. Denn im Gegensatz zum Totalitarismus ist bei Rousseau niemals die Rede davon, dass der politische Körper von einer Person besetzt wird -vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Souverän nicht von der Gemeinschaft der Bürger gewählt wird, sondern die Gemeinschaft der Bürger ist. So heißt es im Contract Social: "Again, the Sovereign, being formed wholly of the individuals who compose it, neither has nor can have any interest contrary to theirs". Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, weshalb es Rousseau als unmöglich erachtet, dass der politische Körper seine Mitglieder schädigt -die Bürger würden sich ja somit selbst verletzen.

Iring Fetscher stellt diesen Aspekt des Souveräns in seinem 1960 erschienenen Buch Rousseaus politische Philosophie anhand eines Vergleiches mit Leib und Seele dar. Er definiert dort die Seele des politischen Körpers als den gesetzgebenden, souveränen Willen, also den volonté générale. Der Leib, dagegen, ist die Summe der vereinzelten Untertanen. Während also im Souverän alle Staatsbürger, alle citoyens zu einem Ganzen vereinigt sind, stellen diese Individuen wiederum als Untertanen isolierte Einzelwesen, also pro Person ein isoliertes Ganzes dar.

Ein anderer Kritikpunkt bei Rousseau könnte die, offensichtlich, fehlende Gewaltenteilung sein. Er lehnt diese zwar ab , doch trotzdem ist in seinem Contract Social eine Art von Gewaltenteilung vorhanden. Rousseau begründet im Kapitel Government in general die Bildung einer Regierung, welche als reine Exekutivkraft wirken soll. Während also das Volk als Souverän fungiert, wird eine andere Institution mit der Ausführung der Gesetze und als Vermittlungsorgan zwischen Souverän und Untertanen betraut. Im Contract Cocial, Buch II, Kapitel I, heißt es hierzu: "An intermediate body set up between the subjects and the Sovereign, to secure their mutual correspondence, charged with the execution of the laws and the maintenance of liberty, both civil and political." Hier wird zwar nicht von einer Gewaltenteilung im heutigen Sinne, also zwischen Judikative, Legislative und Exekutive, gesprochen, doch steht zumindest das Vorhandensein dieser Regierung gegen einen allmächtigen Souverän, der, abgelöst von allen bürgerlichen Belangen, seine eigene Politik durchzuführen versucht.

Betrachtet man an dieser Stelle den Souverän noch einmal als eine Person, als einen möglichen Despoten, zeigt sich noch ein anderes Argument, das gegen den Vorwurf des totalitären Denkens bei Rousseau spricht. Denn entgegen der üblichen Machtergreifung von Diktatoren zu Zeiten des Krieges und Hungersnöten, beschließen die Menschen bei Jean-Jacques Rousseau selbstständig und freiwillig die Geburt eines Souveräns. Es ist nicht vorstellbar, dass irgendjemand unaufgefordert dessen Rolle übernimmt, sie despotisch auslegt und die Bevölkerung somit beherrschen kann. Denn: "If then the people promises simply to obey, by that very act it dissolves itself and loses what makes it a people; the moment a master exists, there is no longer a Sovereign, and from that moment the body politic has ceased to exist."

4. Fazit

Zwang zur bedingungslosen Einheit oder Möglichkeit zur Freiheit? Vorlage für einen despotischen Herrscher oder Entwicklung der Volkssouveränität? Sicher, die Konzepte des volonté générale und des Souveräns werfen viele, manchmal unangenehme Fragen auf. Auf der einen Seite steht ein Bild, das Rousseau als Vordenker des Totalitarismus zeigt und ihn somit in direkte Verbindung zu bekannten Diktatoren setzt. Der Allgemeinwille ist hier Ausdruck absoluter Unterdrückung, Interessengruppen sind verboten und der eigene Wille nur im Privaten erlaubt -notfalls wird man mit Zwang zur Einsicht in den volonté générale, der mit einer Art Ideologisierung verbunden ist, gebracht. Auch der Souverän scheint deutliche Anzeichen totalitären Denkens zu zeigen, verkörpert dieser doch die letzte Instanz, sei es legislativ oder judikativ, im Staate. Nur er hat die Möglichkeit einen Bürger zu begnadigen oder das Todesurteil zu verhängen. Der Souverän hat im Rousseauschen System also die absolute Macht über seine Untertanen und er selbst setzt sich seine Grenzen. Ebenso kann er, dank fehlender Gewaltenteilung, uneingeschränkt und unkontrolliert agieren -sieht man einmal von seinem eigenem Gewissen ab. Doch auf der anderen Seite ergibt sich ein ganz anderes Bild. Der volonté générale zeigt sich hier als eine Art Regel zur Freiheit. Alle sind gleich und doch verschieden, denn der Allgemeinwille ist zwar verbindlich, doch dürfen die Bürger als Privatperson ihren eigenen Willen behalten. Es sind sogar Interessengruppen erlaubt, wenn sich letztendlich genügend davon bilden. Ebenso ist der volonté générale nicht hierarchisch aufgebaut und gewährt keiner Kaderpartei oder ähnlichem Unterschlupf -somit hätte ein möglicher Diktator also von vornherein kein festes Fundament auf das er sich stützen könnte. Die Freiheit ist in diesem Bild das höchste Gut, das es zu erhalten gilt, was sich auch anhand des Souveräns zeigt. Dieser ist kein dem Volk aufoktroyierter Diktator, der in Krisenzeiten die Macht an sich reißt und die Freiheit der einzelnen Bürger einschneidet, sondern es sind die Bürger selbst. Sie sind ihr eigener Herrscher, die Seele des Staates, der sich somit niemals selbst schaden würde. Der Souverän ist damit der Inbegriff der Volkssouveränität. In dieser Staatskonzeption ist letztendlich sogar ein Exekutivorgan vorhanden, eine Regierung, die als Vermittlungsorgan zwischen Souverän und Untertanen wirken soll -von der Aufgabe ähnlich den heutigen Parteien. Doch welches Bild ist jetzt das richtige? Sind Allgemeinwille und Souverän Zeugnisse totalitären Denkens oder nicht?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Rousseau sicherlich kein aufgeklärter, demokratischer Denker nach heutigem Maßstab wäre, doch ein Vordenker des Totalitarismus war er sicher nicht. Wenn man den Menschen Rousseau und seinen Contract Social betrachtet, sollte man dies immer auf Grundlage der damaligen Zeit tun. Er lebte nämlich in einem Jahrhundert, in der selbst die überzeugtesten Demokraten das Prinzip der Einigkeit und Einstimmigkeit postulierten. Somit war Rousseaus volonté générale sicherlich keine innovative Überlegung im negativen Sinne. Ebenso kannte man im 18. Jahrhundert noch keine Diktatoren wie Hitler, Mussolini oder Stalin -in der heutigen Zeit jedoch schon und vielleicht, oder gerade deshalb ist man Anfang des 21. Jahrhunderts, nach Krieg, Zerstörung und Machtansprüchen, viel zu schnell dazu geneigt, in Jean-Jacques Rousseaus Werk nach Indizien für, anscheinend, totalitäres Denken zu suchen und sie mit den despotischen Herrschaften der Vergangenheit zu vergleichen. Jedes Wort Rousseaus, das vielleicht nur beiläufig niedergeschrieben wurde oder nur im Gesamtkontext seiner Werke zu verstehen ist, in die Waagschale zu legen und zu interpretieren könnte wohlmöglich ein Fehler sein und würde diesem politischen Philosoph nicht gerecht werden. "Sie [die gesamte Rousseau-Literatur] erhellt zugleich, daß ein naiver Rousseau-Enthusiasmus ebenso verfehlt ist wie eine voreilige Rousseau-Kritik" , bringt es Hermann Röhrs in seinem Buch Jean-Jacques Rousseau -Vision und Wirklichkeit auf den Punkt. So sollte man Rousseau am Besten aus einer Distanz betrachten, die nicht das Auge für Kritik verschließt, aber die ebenso Raum für die Anerkennung seiner bemerkenswerten Überlegungen lässt.

Ob Rousseau letztendlich vielleicht doch totalitäre Tendenzen hatte oder nicht wird an dieser Stelle, wird anhand des Allgemeinwillens und des Souveräns nicht vollständig zu klären sein. Sicher ist nur, dass er in einem Brief an den Grafen Mirabeau einen Despoten als ultima ratio nicht ausschloss. So schrieb er am 26. Juli 1767: "Wenn unglücklicherweise diese (Regierungs)Form [sic!] [die das Gesetz über die Menschen stellt] unauffindbar ist […] sollte man meiner Ansicht nach zum andren Extrem übergehen und den Menschen auf einmal so hoch wie nur möglich über das Gesetz stellen, folglich den willkürlichen Despotismus und zwar den willkürlichsten, den man sich denken kann, errichten."

Der Contract Social und mit ihm Allgemeinwille und Souverän reichen jedoch nicht dazu aus, um aus Jean-Jacques Rousseau einen Vorläufer Hitlers zu machen.

Von der natürlichen insoweit, als dass alle Rechte des einzelnen an das Gemeinwesen, das Ganze, abgegeben werden. Das Individuum soll durch ,,moralische Verwandlung seiner Natur" (Hofmann 1986, S. 92) als ,,Teil eines größeren Ganzen" (Rousseau 1998,

S. 43) in der Gesellschaft aufgehen. Dies geschieht zum Wohle des Aller, nicht aber, wie etwa bei Hobbes, zum Wohle eines Herrschers.

Die Volkssouveränität ist der Schlüssel zur Freiheit durch Selbstbestimmung. Die einzige Art von Herrschaft, die Freiheit in sich birgt, ist ein Vertrag des Volkes mit sich selbst. ,, Dieser Vertrag kann niemals ungerecht oder empfänglich für Mißbrauch sein, da es unmöglich ist, daß sich das Ganze selbst schadet. Die Vertragsschließenden verbinden sich, ohne sich jemandem zu unterwerfen, und indem sie ihren eigenen Willen zur Regel machen, erhalten sie ihre eigene Freiheit" (Fischer 1991, S. 80).

Diese neue Form der Freiheit bezeichnet Rousseau als bürgerliche Freiheit (1998, S. 22).

Nur diese durch einen Vertrag geregelte Ordnung des Zusammenlebens in einer Republik, in der sich jedes Mitglied als Teil des Souveräns gegenüber einzelnen Personen und als einzelne Person gegenüber dem Souverän doppelt verpflichtet, ist für Rousseau legitim. Alle anderen traditionellen Rechtfertigungen sind für ihn Unrecht, ,,da kein Mensch von Natur aus Herrschaft über seinesgleichen ausübt und da Stärke keinerlei Recht erzeugt" (ebd., S. 10).

Rousseaus Staatskonzept verlangt die absolute Zustimmung der Bürger, Opposition ist nicht möglich.

Dieses Problem löst Rousseau mit einem ,,Trick", auf den Fischer (1991, S. 97) verweist: ,,Die Opponenten haben die Möglichkeit, das Staatsgebiet zu verlassen. Bleiben sie dennoch, bekunden sie damit ihre Zustimmung." Auf diese Weise findet der Gesellschaftsvertrag absolute Anerkennung.

(Désirée Leiprecht)

Quellen:

1) So zum Beispiel seine Idee eines Gesellschaftsvertrages (also im seinen Sinne eines freiwilligen Zusammenschlusses von allen), die in Zeiten von bürgerkriegsähnlichen Zuständen (siehe Irak) wieder an Aktualität gewinnt.

2) Zu den Verfechtern könnte man beispielsweise John W. Chapman zählen, Kritiker sind dagegen Jacob L. Talmon und Bertrand Russell.

3) Zitiert nach Wippermann, Totalitarismus, in: Nohlen (Hrsg.), Wörterbuch, 1991, S.

708. 4) Vgl. Lexikon-Institut (Hrsg.), Universal Lexikon, 1990, Bd. 18, S. 118. 5) Vgl. Sontheimer/Bleek, Grundzüge des politischen Systems, 2001, S. 191. 6) Buchheim, Totalitäre Herrschaft, 1962, S. 13. 7) Vgl. Nusser, Rousseau, in: Stammen/Riescher/Hofmann (Hrsg.), Hauptwerke, 1997,

S. 417. 8) Fetscher, Herrschaft und Emanzipation, 1976, S. 139. 9) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book I, Ch. I. 10) Vgl. ebd. 11) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book I, Ch. VI. Hervorhebung im Original. 12) Ebd., Book II, Ch. IV. 13) Vgl. ebd.: "It is legitimate, because based on the social contract". 14) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book II, Ch. III. 15) Ebd., Book I, Ch. VIII. 16) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book I, Ch. VIII. 17) Nusser, Rousseau, in: Stammen/Riescher/Hofmann (Hrsg.), Hauptwerke, 1997, S.

421. 18) Russel, Philosophie des Abendlandes, 1975, S. 709. 19) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book II, Ch. III. 20) Ebd. 21) Vgl. Sontheimer/Bleek, Grundzüge des politischen Systems, 2001, S. 191. 22) Talmon, Die Ursprünge, 1961, S. 41. 23) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book I, Ch. VII. 24) Ebd., Book IV, Ch. VIII. 25) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book I, Ch. I. 26) Vgl. Vossler, Freiheitslehre, 1963, S. 225. 27) Ebd. 28) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book II, ch. VI. 29) Ebd., Book II, Ch. VI, heißt es hierzu: "By the social compact we have given the

body 30) politic existence and life".

31) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book I, Ch. VII.

32) Ebd., Book II, Ch. III.

33) Ebd., Book I, Ch. IV.

34) Forschner, Rousseau, 1977, S. 100.

35) Fetscher, Rousseaus politische Philosophie, 1990, S. 146.

36) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book II, Ch. VII.

37) Ebd, Book II, Ch. IV.

38) Im Social Contract, Book II, Ch. V, heißt es: "I admit it: but such condemnation is

not a function ... 39) it is a right the Sovereign can confer". 40) Vgl. Rousseau, The Social Contract, 1963, Book II, Ch. IV. 41) Russell, Philosophie des Abendlandes, 1975, S. 706. 42) Nusser, Rousseau, in: Stammen/Riescher/Hofmann (Hrsg.), Hauptwerke, 1997, S.

423.

43) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book II, Ch. II. 44) Ebd., Book I, Ch. VII. 45) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book I, Ch. VII. 46) Vgl. Fetscher, Rousseaus politische Philosophie, 1990, S. 148 f. 47) Vgl. 3.2 Der Souverän, Seite 11. 48) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book III, Ch. I. 49) Rousseau, The Social Contract, 1963, Book II, Ch. I. 50) Vgl. Talmon, Die Ursprünge, 1961, S. 40 51) Röhrs, Jean-Jacques Rousseau, 1993, S.6. 52) Zit. nach Fetscher, Rousseaus politische Philosophie, 1990, S. 85

Literatur:

Lexikon-Institut (Hrsg.): Bertelsmann Universal Lexikon. In 20 Bänden. Gütersloh: Bertelsmann Lexikothek Verlag GmbH, 1990. Band 18. Buchheim, Hans: Totalitäre Herrschaft. Wesen und Merkmale. 2. Aufl. München: Kösel-Verlag, 1962. Fetscher, Iring: Herrschaft und Emanzipation. Zur Philosophie des Bürgertums. München: Piper Verlag, 1976. Fetscher, Iring: Rousseaus politische Philosophie. Zur Geschichte des demokratischen Freiheitsbegriffes. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1990. Forschner, Maximilian: Rousseau. 1. Aufl. Freiburg/München: Verlag Karl Alber, 1977. Nusser, Karl-Heinz: Jean-Jacques Rousseau, in: Stammen, Theo/Riescher, Gisela/Hofmann, Wilhelm (Hrsg.).: Hauptwerke der Politischen Theorie. Stuttgart: Kröner, 1997. Rousseau, Jean-Jacques: The Social Contract and Discourses. London/New York: Everyman´s Library, 1963. Röhrs, Hermann: Jean-Jacques Rousseau. Vision und Wirklichkeit. Köln/Weimar/Wien: Böhlau, 1993. Russell, Bertrand: Philosophie des Abendlandes. Ihr Zusammenhang mit der politischen und der sozialen Entwicklung. Wien: Europaverlag, 1975. Sontheimer, Kurt/Bleek, Wilhelm: Grundzüge des politischen Systems Deutschlands. München: Piper Verlag, 2001. Talmon, Jacob: Die Ursprünge der totalitären Demokratie. Köln/Opladen: Westdeutscher Verlag, 1961. Vossler, Otto: Rousseaus Freiheitslehre. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 1963. Wippermann, Wolfgang: Totalitarismus/Totalitarismustheorie, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Wörterbuch Staat und Politik. München/Zürich: Piper Verlag, 1991. S. 708 -711.